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Neues Bundesmeldegesetz

Ab dem 01. November 2015 gilt mit dem Bundesmeldegesetz ein neues Melderecht.

 

Wer von nun an eine Wohnung bezieht, muss sich innerhalb von zwei Wochen bei der zuständigen Stadt / Gemeine anmelden. Abmeldungen sind nur notwendig, wenn man ins Ausland verzieht, ansonsten erfolgt die Abmeldung automatisch bei der Neuanmeldung am neuen Wohnort (Abmeldungen einer Nebenwohnung sind nur noch am Ort des Hauptwohnsitzes möglich).

 

Für beide Vorgänge muss aber zukünftig eine Bestätigung des Wohnungsgebers vorgelegt werden.

 

Eine Wohnungsgeberbestätigung muss folgende Angaben enthalten: Name und Anschrift des Vermieters, Art des meldepflichtigen Vorgangs mit Einzugs- oder Auszugsdatum, die Anschrift der Wohnung sowie die Namen der meldepflichtigen Personen. Darüber hinaus erfasst die Meldebehörde Namen und Anschrift des Eigentümers, soweit dieser nicht selbst Wohnungsgeber ist.

 

Ein Mietvertrag erfüllt die Voraussetzungen nicht!

 

Ein Vordruck einer solchen Bestätigung liegt im Einwohnermeldeamt aus bzw. kann von dieser Seite heruntergeladen werden.

 

Weitere Informationen

Veröffentlichung

Frankenau
Fr, 30. Oktober 2015

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